Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Zauner GmbH & Co KG, Garten- und Landschaftsbau
Apfelsbach 21a, 4115 Kleinzell i.M., Austria
Tel. +43 7282 20590
E-Mail: info@gartenzauner.com

1. Allgemeines

Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (im Folgenden kurz „AGB“ genannt) gelten für sämtliche mit der „Zauner GmbH & Co KG“ abgeschlossenen Verträge. Für bereits abgeschlossene Verträge gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGB als vereinbart.

2. Vertragsabschluss

Mit Übermittlung eines Angebots, inklusive den zugehörigen Unterlagen zur Werkerstellung an die „Zauner GmbH & Co KG“ gibt der Kunde ein Angebot ab. Die Annahme und der Vertragsabschluss erfolgen durch die Übermittlung der Auftragsbestätigung an den Kunden.

3. Ausführung der Arbeiten

Zur Ausführung der vertraglichen Leistungen ist die „Zauner GmbH & Co KG“ erst verpflichtet, sobald durch den Kunden alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen wurden. Arbeiten außerhalb des vereinbarten Vertragsinhalts, welche jedoch zur fachgerechten Vertragserfüllung durch die „Zauner GmbH & Co KG“ unbedingt notwendig sind und erst während der Auftragserfüllung erkannt werden bzw. hervortreten, werden dem Kunden unverzüglich gemeldet und gelten als Zusatzaufträge, die gesondert zum Auftrag verrechnet werden.

Bei von Witterungsverhältnissen abhängigen Arbeiten erstrecken sich vereinbarte Termine in jenem Ausmaß, in welchem eine Ausführung dieser Arbeiten durch die Witterung verzögert bzw. unmöglich gemacht wurde.

4. Unternehmergeschäfte

4.1. Abnahme

Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, so zeigt die „Zauner GmbH & Co KG“ dem Kunden nach Vollendung ihrer Tätigkeiten die Fertigstellung des Werkauftrages an. Für den Fall, dass keine explizite Anzeige der Fertigstellung an den Kunden erfolgt, gilt auch die Rechnungslegung durch die „Zauner GmbH & Co KG“ an den Kunden als Anzeige der Fertigstellung des Werkauftrages. Nach Anzeige bzw. Rechnungslegung hat eine Abnahmebesichtigung binnen 14 Tagen zu erfolgen. Auf eine solche Abnahmebesichtigung kann durch den Kunden verzichtet werden. Als Verzicht des Kunden auf eine Abnahmebesichtigung gilt, wenn dieser nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Anzeige bzw. Rechnungslegung eine solche Abnahmebesichtigung verlangt.

Die Abnahme von Werkvertragsbestandteilen, welche nach Fertigstellung des Werkes gesondert nicht mehr möglich ist (z.B.: Fundamente etc.) kann vom Kunden nur so lange verlangt werden, solange diese Werkvertragsbestandteile hinsichtlich einer vertragskonformen Ausführung individuell auf ihre Vertragskonformität beurteilbar sind. Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung des Werkes und das Ausmaß der erfolgten Arbeiten hat der Kunde der „Zauner GmbH & Co KG“ unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die nach Fertigstellung des Werkes nicht mehr gesondert beurteilbaren Werkvertragsbestandteile.

4.2. Mängelrüge

Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, so hat er Mängel der Leistung, welche er nach oder bei der Abnahmebesichtigung erkannt hat bzw. erkennen hätte müssen, unverzüglich schriftlich zu rügen. Erfolgt von einem unternehmerisch tätigen Kunden nach Abnahmebesichtigung keine Abnahmebestätigung an die „Zauner GmbH & Co KG“, so gilt die Leistung als vertragsgemäß übernommen, wenn der Kunde nicht binnen 14 Tagen nach der Fertigstellungsanzeige bzw. Rechnungslegung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Erstattet der Kunde die Rüge nicht binnen genannter Frist, so treten die Rechtsfolgen des § 377 UGB ein.

5. Verzugszinsen und Mahnspesen

Die „Zauner GmbH & Co KG“ ist für den Fall des (bei Verbrauchergeschäften schuldhaft verursachten) Zahlungsverzugs des Kunden berechtigt, die daraus resultierenden Schäden und die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, zu fordern. Für Unternehmergeschäfte wird ein Verzugszinssatz von 9,6% vereinbart. Gegenüber Unternehmern als Kunden bleibt die Regelung des § 458 UGB von gegenständlichem Vertragspunkt unberührt.

6. Rücktrittsrecht

Unterbleibt eine Mitwirkung des Kunden, welche zur Werkausführung durch die „Zauner GmbH & Co KG“ jedoch erforderlich ist, so ist die „Zauner GmbH & Co KG“ berechtigt, unter Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Der „Zauner GmbH & Co KG“ gebührt in solchen Fällen der volle Werklohn unter Anrechnung dessen, was sie sich durch das Unterbleiben der Werkfertigstellung erspart hat bzw. in der Zeit anderweitig erworben hat.

7. Gewährleistung und Haftung

Die „Zauner GmbH & Co KG“ haftet nicht für Schäden aus leichter und „schlicht grober“ Fahrlässigkeit, ausgenommen Personenschäden. Von während der Vertragserfüllung entstandenen Spuren am Asphalt, an den Pflastersteinen bzw. am Rasen des Kunden, deren Entstehen im Zuge der vertragsgemäßen Werkerstellung durch die „Zauner GmbH & Co KG“ unvermeidbar ist, können keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden.

Vom Kunden sind bis spätestens Baubeginn die in Bezug auf das zu erstellende Werk in Betracht kommenden Grundgrenzen zu markieren und der „Zauner GmbH & Co KG“ bekannt zu geben und werden diese Angaben von der „Zauner GmbH & Co KG“ ungeprüft übernommen. Abweichungen, welche aus einer falschen Angabe des Kunden hinsichtlich der Grundgrenzen entstehen, gehen zu seinen Lasten. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung von „Zauner GmbH & Co KG“ für Regressansprüche nach dem PHG ausgeschlossen.

Unternehmer haben Ansprüche gegenüber der „Zauner GmbH & Co KG“ auf Gewährleistung innerhalb eines Jahres ab Abnahme des Werkes bei sonstigem Verfall gerichtlich geltend zu machen. Bei Unternehmergeschäften wird die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der „Zauner GmbH & Co KG“ insofern eingeschränkt, als diese Ansprüche ein Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend zu machen sind und einer absoluten Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen.

7.1.Pflanzen

Sind Pflanzen Vertragsbestandteil, so gelten diese bereits mit Einpflanzen beim Kunden als von ihm übernommen. Wenn die „Zauner GmbH & Co KG“ Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat sie für Mängel bzw. Schäden, welche darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder das Saatgut nicht aufgeht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nur dann einzustehen, wenn ihr vom Kunden die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im allgemeinen ein Jahr, übertragen wurde.

8. Eigentumsvorbehalt

Falls die von der „Zauner GmbH & Co KG“ durchgeführte Leistung an verwendetem Material zur Werkvertragserfüllung nicht untrennbar oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise wieder vom (Gesamt-)Werk abtrennbar sind, verbleiben diese Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages im Eigentum der „Zauner GmbH & Co KG“.

9. Schlussbestimmungen

Auf die Rechtsbeziehungen, die sich aus der Inanspruchnahme der von der „Zauner GmbH & Co KG“ angebotenen Leistungen ergeben, ist österreichisches Recht anwendbar. Als Gerichtsstand wird – soweit diesem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, wie insbesondere § 14 KSchG, entgegenstehen – das sachlich zuständige Gericht in Rohrbach, Österreich vereinbart.