Allgemeine Geschäfts-Bedingungen (AGB)
Zauner GmbH & Co KG, Garten- und Landschaftsarchitektur
Apfelsbach 21a, 4115 Kleinzell i.M., Austria
Tel. +43 7282 20590
E-Mail: info@gartenzauner.com
1. Allgemeines
Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (im Folgenden kurz „AGB“ genannt)
gelten für sämtliche mit der „Zauner GmbH & Co KG“ abgeschlossenen Verträge. Für
bereits abgeschlossene Verträge gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gültigen AGB als vereinbart.
2. Vertragsabschluss
Mit Übermittlung eines Anbots, inklusive den zugehörigen Unterlagen zur
Werkerstellung an die „Zauner GmbH & Co KG“ gibt der Kunde ein Angebot ab. Die
Annahme und der Vertragsabschluss erfolgen durch die Übermittlung der
Auftragsbestätigung an den Kunden.
3. Ausführung der Arbeiten
Zur Ausführung der vertraglichen Leistungen ist die „Zauner GmbH & Co KG“ erst verpflichtet, sobald durch den Kunden alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen wurden. Arbeiten außerhalb des vereinbarten Vertragsinhalts, welche jedoch zur fachgerechten Vertragserfüllung durch die „Zauner GmbH & Co KG“ unbedingt notwendig sind und erst während der Auftragserfüllung erkannt werden bzw. hervortreten, werden dem Kunden unverzüglich gemeldet und gelten als Zusatzaufträge, die gesondert zum Auftrag verrechnet werden.
Bei von Witterungsverhältnissen abhängigen Arbeiten erstrecken sich vereinbarte
Termine in jenem Ausmaß, in welchem eine Ausführung dieser Arbeiten durch die
Witterung verzögert bzw. unmöglich gemacht wurde.
4. Unternehmergeschäfte
4.1. Abnahme
Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, so zeigt die „Zauner GmbH & Co
KG“ dem Kunden nach Vollendung ihrer Tätigkeiten die Fertigstellung des
Werkauftrages an. Für den Fall, dass keine explizite Anzeige der Fertigstellung an
den Kunden erfolgt, gilt auch die Rechnungslegung durch die „Zauner GmbH & Co
KG“ an den Kunden als Anzeige der Fertigstellung des Werkauftrages. Nach Anzeige
bzw. Rechnungslegung hat eine Abnahmebesichtigung binnen 14 Tagen zu
erfolgen. Auf eine solche Abnahmebesichtigung kann durch den Kunden verzichtet
werden. Als Verzicht des Kunden auf eine Abnahmebesichtigung gilt, wenn
dieser nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Anzeige bzw.
Rechnungslegung eine solche Abnahmebesichtigung verlangt.
Die Abnahme von Werkvertragsbestandteilen, welche nach Fertigstellung des
Werkes gesondert nicht mehr möglich ist (z.B.: Fundamente etc.) kann vom Kunden
nur so lange verlangt werden, solange diese Werkvertragsbestandteile hinsichtlich
einer vertragskonformen Ausführung individuell auf ihre Vertragskonformität
beurteilbar sind. Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung des
Werkes und das Ausmaß der erfolgten Arbeiten hat der Kunde der „Zauner GmbH &
Co KG“ unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die
nach Fertigstellung des Werkes nicht mehr gesondert beurteilbaren
Werkvertragsbestandteile.
4.2. Mängelrüge
Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, so hat er Mängel der Leistung,
welche er nach oder bei der Abnahmebesichtigung erkannt hat bzw. erkennen hätte
müssen, unverzüglich schriftlich zu rügen. Erfolgt von einem unternehmerisch tätigen
Kunden nach Abnahmebesichtigung keine Abnahmebestätigung an die „Zauner
GmbH & Co KG“, so gilt die Leistung als vertragsgemäß übernommen, wenn der
Kunde nicht binnen 14 Tagen nach der Fertigstellungsanzeige bzw.
Rechnungslegung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Erstattet der Kunde die
Rüge nicht binnen genannter Frist, so treten die Rechtsfolgen des § 377 UGB ein.
5. Verzugszinsen und Mahnspesen
Die „Zauner GmbH & Co KG“ ist für den Fall des (bei Verbrauchergeschäften
schuldhaft verursachten) Zahlungsverzugs des Kunden berechtigt, die daraus
resultierenden Schäden und die notwendigen Kosten zweckentsprechender
außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in
einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, zu fordern. Für
Unternehmergeschäfte wird ein Verzugszinssatz von 9,6% vereinbart. Gegenüber
Unternehmern als Kunden bleibt die Regelung des § 458 UGB von
gegenständlichem Vertragspunkt unberührt.
6. Rücktrittsrecht
Unterbleibt eine Mitwirkung des Kunden, welche zur Werkausführung durch die
„Zauner GmbH & Co KG“ jedoch erforderlich ist, so ist die „Zauner GmbH & Co KG“
berechtigt, unter Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Der
„Zauner GmbH & Co KG“ gebührt in solchen Fällen der volle Werklohn unter
Anrechnung dessen, was sie sich durch das Unterbleiben der Werkfertigstellung
erspart hat bzw. in der Zeit anderweitig erworben hat.
7. Gewährleistung und Haftung
Die „Zauner GmbH & Co KG“ haftet nicht für Schäden aus leichter und „schlicht
grober“ Fahrlässigkeit, ausgenommen Personenschäden. Von während der
Vertragserfüllung entstandenen Spuren am Asphalt, an den Pflastersteinen bzw. am
Rasen des Kunden, deren Entstehen im Zuge der vertragsgemäßen Werkerstellung
durch die „Zauner GmbH & Co KG“ unvermeidbar ist, können keine
Schadenersatzansprüche abgeleitet werden.
Vom Kunden sind bis spätestens Baubeginn die in Bezug auf das zu erstellende
Werk in Betracht kommenden Grundgrenzen zu markieren und der „Zauner GmbH &
Co KG“ bekannt zu geben und werden diese Angaben von der „Zauner GmbH & Co
KG“ ungeprüft übernommen. Abweichungen, welche aus einer falschen Angabe des
Kunden hinsichtlich der Grundgrenzen entstehen, gehen zu seinen Lasten.
Gegenüber Unternehmern ist die Haftung von „Zauner GmbH & Co KG“ für
Regressansprüche nach dem PHG ausgeschlossen.
Unternehmer haben Ansprüche gegenüber der „Zauner GmbH & Co KG“ auf
Gewährleistung innerhalb eines Jahres ab Abnahme des Werkes bei sonstigem
Verfall gerichtlich geltend zu machen. Bei Unternehmergeschäften wird die Frist zur
gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der
„Zauner GmbH & Co KG“ insofern eingeschränkt, als diese Ansprüche ein Jahr ab
Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend zu machen sind und einer absoluten
Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen.
7.1.Pflanzen
Sind Pflanzen Vertragsbestandteil, so gelten diese bereits mit Einpflanzen beim
Kunden als von ihm übernommen. Wenn die „Zauner GmbH & Co KG“ Pflanzen oder
Saatgut liefert, so hat sie für Mängel bzw. Schäden, welche darin bestehen, dass
Pflanzen nicht anwachsen oder das Saatgut nicht aufgeht, bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen nur dann einzustehen, wenn ihr vom Kunden die
Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im allgemeinen ein Jahr, übertragen
wurde.
8. Eigentumsvorbehalt
Falls die von der „Zauner GmbH & Co KG“ durchgeführte Leistung an verwendetem
Material zur Werkvertragserfüllung nicht untrennbar oder nur durch eine
unwirtschaftliche Vorgangsweise wieder vom (Gesamt-)Werk abtrennbar sind,
verbleiben diese Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des
Rechnungsbetrages im Eigentum der „Zauner GmbH & Co KG“.
9. Schlussbestimmungen
Auf die Rechtsbeziehungen, die sich aus der Inanspruchnahme der von der „Zauner
GmbH & Co KG“ angebotenen Leistungen ergeben, ist österreichisches Recht
anwendbar. Als Gerichtsstand wird – soweit diesem nicht zwingende gesetzliche
Vorschriften, wie insbesondere § 14 KSchG, entgegenstehen – das sachlich
zuständige Gericht in Rohrbach, Österreich vereinbart.