Allgemeine Geschäfts-Bedingungen (AGB)

Zauner GmbH & Co KG, Garten- und Landschaftsarchitektur

Apfelsbach 21a, 4115 Kleinzell i.M., Austria

Tel. +43 7282 20590

E-Mail: info@gartenzauner.com

 

 

1. Allgemeines

Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (im Folgenden kurz „AGB“ genannt)

gelten für sämtliche mit der „Zauner GmbH & Co KG“ abgeschlossenen Verträge. Für

bereits abgeschlossene Verträge gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

gültigen AGB als vereinbart.

 

2. Vertragsabschluss

Mit Übermittlung eines Anbots, inklusive den zugehörigen Unterlagen zur

Werkerstellung an die „Zauner GmbH & Co KG“ gibt der Kunde ein Angebot ab. Die

Annahme und der Vertragsabschluss erfolgen durch die Übermittlung der

Auftragsbestätigung an den Kunden.

 

 

3. Ausführung der Arbeiten

Zur Ausführung der vertraglichen Leistungen ist die „Zauner GmbH & Co KG“ erst verpflichtet, sobald durch den Kunden alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen wurden. Arbeiten außerhalb des vereinbarten Vertragsinhalts, welche jedoch zur fachgerechten Vertragserfüllung durch die „Zauner GmbH & Co KG“ unbedingt notwendig sind und erst während der Auftragserfüllung erkannt werden bzw. hervortreten, werden dem Kunden unverzüglich gemeldet und gelten als Zusatzaufträge, die gesondert zum Auftrag verrechnet werden.

 

Bei von Witterungsverhältnissen abhängigen Arbeiten erstrecken sich vereinbarte

Termine in jenem Ausmaß, in welchem eine Ausführung dieser Arbeiten durch die

Witterung verzögert bzw. unmöglich gemacht wurde.

 

 

4. Unternehmergeschäfte

4.1. Abnahme

Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, so zeigt die „Zauner GmbH & Co

KG“ dem Kunden nach Vollendung ihrer Tätigkeiten die Fertigstellung des

Werkauftrages an. Für den Fall, dass keine explizite Anzeige der Fertigstellung an

den Kunden erfolgt, gilt auch die Rechnungslegung durch die „Zauner GmbH & Co

KG“ an den Kunden als Anzeige der Fertigstellung des Werkauftrages. Nach Anzeige

bzw. Rechnungslegung hat eine Abnahmebesichtigung binnen 14 Tagen zu

erfolgen. Auf eine solche Abnahmebesichtigung kann durch den Kunden verzichtet

werden. Als Verzicht des Kunden auf eine Abnahmebesichtigung gilt, wenn

dieser nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Anzeige bzw.

Rechnungslegung eine solche Abnahmebesichtigung verlangt.

 

Die Abnahme von Werkvertragsbestandteilen, welche nach Fertigstellung des

Werkes gesondert nicht mehr möglich ist (z.B.: Fundamente etc.) kann vom Kunden

nur so lange verlangt werden, solange diese Werkvertragsbestandteile hinsichtlich

einer vertragskonformen Ausführung individuell auf ihre Vertragskonformität

beurteilbar sind. Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung des

Werkes und das Ausmaß der erfolgten Arbeiten hat der Kunde der „Zauner GmbH &

Co KG“ unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die

nach Fertigstellung des Werkes nicht mehr gesondert beurteilbaren

Werkvertragsbestandteile.

 

4.2. Mängelrüge

Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, so hat er Mängel der Leistung,

welche er nach oder bei der Abnahmebesichtigung erkannt hat bzw. erkennen hätte

müssen, unverzüglich schriftlich zu rügen. Erfolgt von einem unternehmerisch tätigen

Kunden nach Abnahmebesichtigung keine Abnahmebestätigung an die „Zauner

GmbH & Co KG“, so gilt die Leistung als vertragsgemäß übernommen, wenn der

Kunde nicht binnen 14 Tagen nach der Fertigstellungsanzeige bzw.

Rechnungslegung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Erstattet der Kunde die

Rüge nicht binnen genannter Frist, so treten die Rechtsfolgen des § 377 UGB ein.

 

 

5. Verzugszinsen und Mahnspesen

Die „Zauner GmbH & Co KG“ ist für den Fall des (bei Verbrauchergeschäften

schuldhaft verursachten) Zahlungsverzugs des Kunden berechtigt, die daraus

resultierenden Schäden und die notwendigen Kosten zweckentsprechender

außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in

einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, zu fordern. Für

Unternehmergeschäfte wird ein Verzugszinssatz von 9,6% vereinbart. Gegenüber

Unternehmern als Kunden bleibt die Regelung des § 458 UGB von

gegenständlichem Vertragspunkt unberührt.

 

 

6. Rücktrittsrecht

Unterbleibt eine Mitwirkung des Kunden, welche zur Werkausführung durch die

„Zauner GmbH & Co KG“ jedoch erforderlich ist, so ist die „Zauner GmbH & Co KG“

berechtigt, unter Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Der

„Zauner GmbH & Co KG“ gebührt in solchen Fällen der volle Werklohn unter

Anrechnung dessen, was sie sich durch das Unterbleiben der Werkfertigstellung

erspart hat bzw. in der Zeit anderweitig erworben hat.

 

 

7. Gewährleistung und Haftung

Die „Zauner GmbH & Co KG“ haftet nicht für Schäden aus leichter und „schlicht

grober“ Fahrlässigkeit, ausgenommen Personenschäden. Von während der

Vertragserfüllung entstandenen Spuren am Asphalt, an den Pflastersteinen bzw. am

Rasen des Kunden, deren Entstehen im Zuge der vertragsgemäßen Werkerstellung

durch die „Zauner GmbH & Co KG“ unvermeidbar ist, können keine

Schadenersatzansprüche abgeleitet werden.

 

Vom Kunden sind bis spätestens Baubeginn die in Bezug auf das zu erstellende

Werk in Betracht kommenden Grundgrenzen zu markieren und der „Zauner GmbH &

Co KG“ bekannt zu geben und werden diese Angaben von der „Zauner GmbH & Co

KG“ ungeprüft übernommen. Abweichungen, welche aus einer falschen Angabe des

Kunden hinsichtlich der Grundgrenzen entstehen, gehen zu seinen Lasten.

Gegenüber Unternehmern ist die Haftung von „Zauner GmbH & Co KG“ für

Regressansprüche nach dem PHG ausgeschlossen.

 

Unternehmer haben Ansprüche gegenüber der „Zauner GmbH & Co KG“ auf

Gewährleistung innerhalb eines Jahres ab Abnahme des Werkes bei sonstigem

Verfall gerichtlich geltend zu machen. Bei Unternehmergeschäften wird die Frist zur

gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der

„Zauner GmbH & Co KG“ insofern eingeschränkt, als diese Ansprüche ein Jahr ab

Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend zu machen sind und einer absoluten

Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen.

7.1.Pflanzen

Sind Pflanzen Vertragsbestandteil, so gelten diese bereits mit Einpflanzen beim

Kunden als von ihm übernommen. Wenn die „Zauner GmbH & Co KG“ Pflanzen oder

Saatgut liefert, so hat sie für Mängel bzw. Schäden, welche darin bestehen, dass

Pflanzen nicht anwachsen oder das Saatgut nicht aufgeht, bei Vorliegen der

gesetzlichen Voraussetzungen nur dann einzustehen, wenn ihr vom Kunden die

Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im allgemeinen ein Jahr, übertragen

wurde.

 

 

8. Eigentumsvorbehalt

Falls die von der „Zauner GmbH & Co KG“ durchgeführte Leistung an verwendetem

Material zur Werkvertragserfüllung nicht untrennbar oder nur durch eine

unwirtschaftliche Vorgangsweise wieder vom (Gesamt-)Werk abtrennbar sind,

verbleiben diese Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des

Rechnungsbetrages im Eigentum der „Zauner GmbH & Co KG“.

 

 

9. Schlussbestimmungen

Auf die Rechtsbeziehungen, die sich aus der Inanspruchnahme der von der „Zauner

GmbH & Co KG“ angebotenen Leistungen ergeben, ist österreichisches Recht

anwendbar. Als Gerichtsstand wird – soweit diesem nicht zwingende gesetzliche

Vorschriften, wie insbesondere § 14 KSchG, entgegenstehen – das sachlich

zuständige Gericht in Rohrbach, Österreich vereinbart.